Beitragsordnung

Beitragsordnung für den Cannabis Social Club Mühldorf e.V. i.G.

§ 1 BEITRITT

Mitglied kann jede volljährige natürliche (ab 21 Jahren) oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten grundsätzlich den Status einer vollwertigen Mitgliedschaft. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/Sie hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. In allen anderen Fällen ist der Beitritt zum Verein mit der Abgabe des Formulars bei Vertretern des Vereinsvorstandes und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages vollzogen und bedarf keiner weiteren Erklärung seitens des Vereins.

§ 2 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, sowie ein Stimm- oder Wahlrecht. Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was den Zwecken, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwider läuft oder geeignet ist dem Ansehen des Vereins zu schaden.

Weiterhin sind sie verpflichtet, die zu leistende Beiträge pünktlich und zuverlässig zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 3 BEITRAGSZAHLUNGEN

Die Mitgliedsbeiträge werden monatlich via Sepa-Lastschrift erhoben. Der Stichtag zur Zahlung von Monatsbeiträgen ist der 1. des Monats. Zu diesem Tag werden die Beiträge fällig. Alle Mitglieder werden vor Einzug bzw. Fälligkeit der Zahlung per E-Mail informiert. Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Monaten automatisch um weitere 3 Monate. Die Aufnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. Die Aufnahmegebühr beträgt 120,00 €. Für die Mitgliedschaft fällt ab dem 1. Juli 2024 ein monatlicher Beitrag von 30,00 € an, zusätzlich zum Preis von 7,00 € pro Gramm Cannabis.

Der Vorstand kann in Einzelfallentscheidungen Beiträge reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist dabei angehalten, davon in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Vereinszuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten.

§ 4 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung greift mit Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund, kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Mitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit einem Jahr und länger nicht mehr gegeben ist. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.